In der Praxis kann das Bodystim System eine große unterstützung sein und die Therapie maßgeblich unterstützen. Aber darf ich das auch? Die einfache Antwort ist: JA. Solange Sie innerhalb der Zweckbestimmung der Geräte verbleiben, spricht aus Herstellersicht nichts dagegen. Und aus gesetzlicher Sicht? Ebenfalls ganz einfach. Gemäß §2 Absatz 2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz – MPDG ist dies möglich. Es erfordert nur deren Handhabung als seien sie Medizinprodukte. Damit einhergehend ist die Notwendigkeit der technischen Überprüfung. Hierzu ist die Prüfung nach DGUV V3 ebenso notwendig wie die erweiterte Prüfung hinsichtlich der Sicherheit der Produkte. Diese Voraussetzungen erfüllen wir für Sie. Dann muss noch der Eintrag in das Medizinproduktebuch der Praxis erfolgen.
Die Voraussetzungen sind also nicht all zu weit von den Voraussetzungen für Medizinprodukte entfernt. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gern hinsichtlich der Führung Ihres Medizinproduktebuchs und der Notwendigkeit von Prüfungen für medizintechnische Geräte.